
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ACHTUNG: Im Zweifelsfall gilt die DEUTSCHE Version.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eurocrop GmbH
Amstetten für den Handel mit Agrar- und Halbfertigprodukten mit gewerblichen Geschäftspartnern
Stand: 12/2018
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Grundlagen: Grundlage der Anbotlegung und/oder Auftragsannahme und jeglicher Vertragsbeziehung zu Eurocrop sind die nachstehenden Bestimmungen, die auch Vertragsinhalt der künftigen Geschäftsbeziehung werden, sofern nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wird. Abweichende Bestimmungen des Vertragspartners erlangen keine Gültigkeit. Sofern die Vertragsparteien einzelne Begriffe und Qualitätsbezeichnungen verwenden, die nicht näher bezeichnet sind oder die undeutlich bezeichnet sind, gelten die Definitionen im Sinne der Bestimmungen für den Geschäftsverkehr an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien (Börseusancen) der Wiener Warenbörse in der Fassung vom 4.6.2008 samt der Sonderbestimmungen für bestimmte Waren vom 6.6.2007. Die nachstehenden Bestimmungen sind vorrangig anzuwenden:
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Beschaffenheit der Ware: Der Lieferant haftet nicht für die Beweisbarkeit des Ursprunges der Ware; falls nichts anderes vereinbart wird, gelten die Zolldokumente als Ursprungsnachweis, sofern der Lieferant nicht weiß, dass diese falsch sind. Der Lieferant haftet — außer bei besonderer Zusage als „garantiert" — nicht dafür, dass die Herkunft, das Erntejahr oder der Hersteller richtig sind, es sei denn, er weiß, dass die Ware die Eigenschaft nicht hat und liefert bewusst falsche Ware. Hat die Ware die vereinbarte sonstige Qualität, muss der Käufer diese annehmen. Ein besonderer Zweck oder eine besondere Sacheigenschaft darüber hinaus muss immer schriftlich im Lieferauftrag — nicht aber bloß in Anfragen oder Gesprächen - vereinbart werden, und als „garantiert" zugesagt werden. Der Käufer muss bei Vertragsabschluss darauf achten, dass die Definition der Qualität der Ware für seine Zwecke ausreichend ist.
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Gefahrenübergang und Transport: Der Transport sowie der Gefahrenübergang erfolgt CPT (Carriage paid to) verzollt nach ICC Incoterms 2010. Es gelten die jeweils anzuwenden Entschädigungssätze des jeweiligen Transportgewerbes. Grundsätzlich organisiert der Verkäufer den Transport; die Kosten trägt grundsätzlich der Käufer im angemessenen Ausmaß, sofern nichts anderes vereinbart ist, etwa durch Vereinbarung eines entsprechenden ICC-lncoterms. Bis zum Zeitpunkt der Abladung der Lieferung beim Käufer ist der Verkäufer alleine gegenüber dem Transporteur weisungsbefugt, sofern kein Frachtdokument ausgestellt wurde und übergeben wurde, mit dem über die Ladung verfügt werden kann. Eine Umleitung der Lieferung an einen anderen Zielort durch den Käufer bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Ist der Käufer mit Zahlung oder Abnahme im Verzug kann der Verkäufer Verfügungen treffen und wird den Käufer informieren. Bei Verladung von Nicht-EU-Häfen besteht nur eine eingeschränkte Versicherungsdeckung für den Transport; dies gilt auch für Konfliktgebiete generell. Festgehalten wird, dass der Käufer die Haftungsbeschränkungen von Spediteuren, Frachtführern und Reedern kennt und akzeptiert und den Verkäufer keine besonderen Aufklärungspflichten treffen, auch nicht betreffend die jeweilige Transportabwicklung; für Schadenersatzforderungen können kurze Verfallsfristen für Anzeige und Geltendmachung bestehen; ferner können Beweisausschlüsse greifen, wenn bei Ladung und/oder Entladung keine Rüge erfolgt, und dies protokollarisch wirksam (nach den Bestimmungen des Reeders) festgehalten wird; es ist Sache des Käufers allfällig gewünschte Informationen einzuholen und zusätzliche Absicherungen zu tätigen, sowie für die notwendige Dokumentation der Zustände zu Sorgen um Anspruche gegenüber den Transporteuren zu wahren.
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Zeitpunkt und Erfüllung: Ungeachtet einer vereinbarten Lieferklausel in den Auftragsbedingungen gilt der Erfüllungsort nach CPT (Carriage paid to) gemäß den 'CC Incoterms 2010 Erklärungen eines Liefertermins sind immer erwartete Auslieferungszeiten durch einen Spediteur, für die der Verkäufer aber keine Haftung übernimmt, und die auch ohne den Zusatz „ETA" — expected time of arrival — als reine Information gelten; maßgeblich für die Vertragserfüllung ist die Übergabe an den ersten Frachtführer. Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen wodurch auch immer (Spediteur, technisches Gebrechen, Unfall, Zollverzögerung usw.). Fixgeschäfte, die den Empfänger zum sofortigen Rücktritt berechtigen, gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Garantiezusage als solche vereinbart; in jedem anderen Fall gilt der Versendetag als circa Wert, der um bis zu 10 Kalendertage abweichen kann (vorher oder nachher). Im Falle einer Verzögerung muss dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist ausdrücklich und schriftlich befristet gesetzt werden (solange dies nicht erfolgt ist die Leistung zulässig). Nur bei ausdrücklicher Zusage hat der Lieferant bereits bei Vertragsabschluss die Ware zur Gänze auf Lager. Teillieferungen sind zulässig. Erfüllt die Teillieferung die vereinbarten Qualitätskriterien noch nicht, muss dies gerügt werden, maßgeblich ist aber die durchschnittliche Qualität der gesamten, weiteren Lieferungen des Auftrages, sodass noch kein Anspruch auf Zurückweisung und Ersatzlieferung oder Minderung besteht.
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Einlagerung, Eigentumsvorbehalt für sämtliche offenen Forderungen: Ungeachtet des Risikoüberganges wird das Eigentum erst mit Übernahme und vollständiger Bezahlung der Ware erworben. Die Lieferverpflichtung gilt in jedem Fall mit Übergabe an den ersten Transporteur als erfüllt. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen und sämtlicher offener Lieferaufträge seitens des Verkäufers gilt das Eigentum an allen gelieferten Waren dem Verkäufer vorbehalten. Zahlungswidmungen durch den Käufer sind unbeachtlich. Der Käufer ist, wenn keine Sicherheit für seine Zahlung bestellt ist, verpflichtet, die gelieferte Ware gesondert einzulagern. Im Falle der Vermengung mit Ware anderer Qualität oder eigener Ware des Käufers oder mit Ware von Dritten, verliert der Käufer sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten. Solange die Ware des Lieferanten nicht gezahlt ist, fungiert der Käufer als Verwahrer des Eigentumes des Verkäufers und darf über die Ware nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers verfügen. Mit der schriftlichen Bestätigung der Zahlung darf der Verwahrer die Ware dann in sein Eigentum übertragen. Sofern im lokalen Recht am Zielort der Lieferung zulässig, wird hiermit ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart, sodass der Verkäufer auch ein Pfandrecht an allen Zahlungen Dritter erwirbt, die für seine Ware an den Käufer Zahlungen leisten, die der Käufer für den Verkäufer zu verwahren und herauszugeben hat, soweit er offene Zahlungsverpflichtungen hat. Solange der Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, muss der Käufer dem Verkäufer jederzeit über Anfrage mitteilen, wo sich die Ware befindet. Ferner muss der Käufer vor jeder weiteren Verbringung vom Zielort und Übergabe an einen Dritten, die schriftliche Zustimmung des Verkäufers einholen. Bei Verletzung dieser Vorschrift wird eine nicht minderbare Pönale von 10% des Warenwertes (exkl. USt) laut Liefervereinbarung fällig, wobei zusätzlich Schadenersatz für sämtlichen Aufwand, Schaden und entgangenen Gewinn verlangt werden kann.
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Prüfpflicht, Mängelrüge, Verfall von Ansprüchen des Käufers bei Auslieferung per LKW: Grundsätzlich handelt es sich um einen Kauf in Bausch und Bogen und der Verkäufer hat seine Pflicht erfüllt, wenn die vereinbarte Qualität nach Stichprobe erfüllt ist. Der Käufer muss bei Lieferung mit LKW die Ware nach Einlangen der Lieferung noch bei stehendem LKW auf Gewicht und Qualität prüfen. Der Käufer muss adäquate Stichproben machen. Später hervortretende Mängel, die festgestellt werden hätten können, können nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer kannte den Mangel oder musste diesen kennen. Die Qualitätsprüfung muss vor der Quantitätsprüfung erfolgen; erfolgt keine Qualitätsrüge vor Entladung des LKW — schriftlich an das Büro der Verkäuferin per Fax oder Email, und wird im Falle einer Beanstandung nicht die Weisung des Verkäufers eingeholt und befolgt, ist die Rüge unzulässig und alle Ansprüche gegen den Verkäufer sind verfallen. Im Falle einer Qualitätsrüge entscheidet der Verkäufer, ob die Ware zurück transportiert wird oder er die Rüge ganz oder teilweise anerkennt. Gewichtsverminderungen gelten bis +/-50kg als akzeptiert und der Kaufpreis ist voll zu zahlen. Der LKW ist zunächst in beladenem Zustand, und danach im Leerzustand, gereinigt (allenfalls gewaschen und getrocknet), zu wiegen. Maßgeblich sind die Differenzen zwischen dem auf die Ware entfallendem Gewicht. Der Fahrer des LKW muss die Wiegungen bestätigen. Bei mehr als 2% Differenz muss der Käufer den Verkäufer sofort verständigen. Die gelieferte Ware darf bis zum Abschluss der Leerverwiegung des LKW nur in ein gesondertes Lager oder gesonderte Lagerbehältnisse gelagert werden, die versiegelt werden. Erfolgt dies nicht, kann der Käufer keine Quantitätsrüge erheben. Soll eine Qualitätsrüge erfolgen, muss der Käufer Proben nehmen, entsprechend den handelsüblichen Siegelbeuteln maximal 250g je Verpackungseinheit, Diese Proben sind mit der jeweiligen Chargennummer zu beschriften und die Entnahme zu dokumentieren und zu bezeugen- Der Verkäufer kann eine Person benennen, die dem in seinem Auftrag beiwohnt. Diese muss binnen längstens 3 Stunden während der Bürozeit des Käufers vor Ort sein, wenn dann noch zumindest 2 Stunden zur Besichtigung bleiben, sonst am nächsten Werktag; dies ist abzuwarten, anderenfalls verliert der Käufer seine Ansprüche aus der Rüge. Dem Beauftragten des Verkäufers sind ebenso aus demselben Behältnissen jeweils eine Probe auszuhändigen, die vom Käufer zu versiegeln ist. Die Versieglung ist zu fotografieren und die Fotos sind dem Verkäufer elektronisch zu senden, damit das Untersuchungslabor, das der Verkäufer beizieht, die Unverletztheit des Siegels prüfen kann. Andere abweichende Rügevorgänge muss der Verkäufer nicht akzeptieren und der Käufer verliert seine Ansprüche, wenn er abweicht. Über Beweisführungsfragen, die durch diese Vorgänge ausgeschlossen werden sollen, soll nicht gestritten werden (können). Damit der Verkäufer im Falle einer Quantitäts- oder Qualitätsrüge sofort eine Entscheidung treffen kann, muss der Käufer erklären, welchen Mangel er rügt und ob er die Ware zur Gänze zurückweist, oder konkret beziffern, in welcher Höhe er Preisminderung begehrt. Nur eine derart erfolgte, schriftlich an das Büro des Verkäufers per Fax oder Email übermittelte Rüge ist wirksam. Der Verkäufer kann die gerügten Punkte wiederlegen und/oder die Angemessenheit des Abzuges bzw. der in Rechnung gestellten Kosten bestreiten; ferner kann der Verkäufer entscheiden ob er die Ware zur Gänze zurück zieht, diesen Falles ist dem Verkäufer der Abtransport zu ermöglichen, anderen Falles hat der Käufer die Ware gegen angemessenen Kostenersatz einzulagern, wenn die Ware schon entladen wurde und nicht sofort wieder eingeladen und abtransportiert werden kann, wobei ausdrücklich vereinbart wird, dass die erste Woche der Einlagerung kostenfrei erfolgt. Der angemessene Kostenersatz gebührt daher ab der zweiten Woche der Einlagerung. Eine Rüge ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der LKW, mit dem die Ware geliefert wurde mit Kennzeichen, und wenn Big-Bags verwendet werden, deren Siegelnummer sowie Angabe des Rügegrundes (samt Foto, Datum und Uhrzeit) per Fax übermittelt wird, sonst sind die Ansprüche des Käufers verfallen. Der Käufer muss die Ware sofort bei Einlangen prüfen, Stehzeiten von mehr als 3 Stunden nach Einlangen beim Käufer gehen zu Lasten des Käufers, wenn der Transporteur zumindest 5 Stunden vor Ende der regulären Tagesarbeitszeit beim Käufer anliefert. Der Verkäufer wird versuchen, das Eintreffen des Transporteurs vorher anzukündigen. Kann eine Prüfung während der Geschäftszeit des Käufers nicht abgeschlossen werden, kann die Anlieferung neuerlich am nächsten Werktag erfolgen.
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Prüfpflicht, Mängelrüge, Verfall von Ansprüchen des Käufers bei Schiffstransport: Bei Transport per Schiff, auch allenfalls nur auf einer Passage gelten die vorstehenden Regelungen analog mit folgender Modifikation: Maßgebend für Qualität und Quantität der Ware ist für die gesamte Vertragserfüllung der Zustand und die Menge der Ware bei Verladung. Der Käufer muss bei Beladung des Schiffes wie auch bei Entladung die Beiziehung eines unabhängigen Überprüfungsservice akzeptieren (wie ZB SGS) und deren Prüfberichte grundsätzlich akzeptieren, softem die Unrichtigkeit nicht bewiesen werden kann. Der Käufer wird von der Vornahme der Prüfungen informiert und kann eigene Inspektoren entsenden, die der Prüfung durch den unabhängigen Prüfer beiwohnen können. Der unabhängige Prüfer hat von jeder Stichprobe jeweils 3 versiegelte Päckchen zu erstellen (eine zur eigenen Verwendung, eine für den Käufer, eine für den Verkäufer). Festzuhalten ist, dass Prüfprotokolle auch gegenüber der Reederei unterzeichnet oder vom Käufer oder seinem Inspektor nachvollziehbar und beweisbar beanstandet werden müssen, anderenfalls die Prüfprotokolle der Reederei Gültigkeit erlangen können. Mangelrügen, die nicht bei Be- und Entladung erhoben werden, können später nicht mehr erhoben werden, es sei denn, der Verkäufer oder die Reederei kannten die Mängel, die ihnen gegenüber geltend gemacht werden. Die Ansprüche gegenüber der Reederei (ab der Beladung einschließlich dem Zustand des Schiffes und der Zurverfügungstellung des Schiffes) werden dem Käufer abgetreten, soweit sie diesem nicht ohnedies zustehen, der auf eigenes Risiko und eigene Kosten diese geltend machen kann und muss. Der Schiffstransport wird vom Verkäufer auf Kosten des Käufers organisiert. Allfällige Vorgaben wie Alter und Zustand des Schiffes, Versicherungsumfang und so weiter, sind gesondert zu vereinbaren. Die Löschung des Schiffes im Zielhafen, deren Organisation sowie die Sicherstellung eines verfügbaren Lagers ist Sache des Käufers. Ab Ablegen im Beladehafen trägt der Käufer grundsätzlich alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Auftrag vom Verkäufer einkalkuliert wurden. Der Käufer wird zumindest 3 Werktage vor Eintreffen des Schiffes vom voraussichtlichen Eintreffen des Schiffes informiert, sofern nicht kürzere Fristen gemäß der Passage üblich sind. Das Risiko von Verzögerungen bedingt durch Ursachen aller Art und den Folgen daraus liegt beim Käufer. Bei Verzug des Käufers mit der Entladung kann der Verkäufer auf Kosten des Käufers Verfügungen treffen, inklusive der Einlagerung in einem anderen Hafen mit entsprechendem Depot, das die Hygienevorschriften erfüllt, wenn kein Lagerraum am Zielhafen verfügbar ist. Für Auslieferungen per Schiff gilt eine Mengentoleranz für Gewichtsminderungen durch Proben von bis zu 0,5% zusätzlich zur vereinbarten Liefertoleranz laut Auftrag.
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Behandlung verdeckter Mängel: Verdeckte Mängel sind solche, die nur mit Labortechnik festgestellt werden können, ZB chemische Verunreinigungen, die die Spezifikation der Ware verletzen. Der Käufer muss die Ware auf allfällige verdeckte Mängel vor Weiterlieferung oder Weiterverarbeitung testen. Die Verkäuferin haftet nicht für Mangelfolgeschäden aller Art. Eine allfällige Mängelrüge muss binnen spätestens 21 Tagen erfolgen. Die Verkäuferin hat das Recht, das Untersuchungsergebnis binnen angemessener Frist, längstens 21 Tagen zu überprüfen. Die Verkäuferin ist berechtigt eine Ersatzlieferung binnen angemessener Frist (mit Rücksicht auf die üblichen Vorlaufzeiten, Produktions-/Einkaufprozess, Zollabfertigung) oder auch eine Preisminderung anzubieten. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie bei der Mängelrüge wie vorstehend ausgeführt (getrennte Aufbewahrung Geltendmachung und Ausschluss von Rügen bzw. weiteren Rügen, Abwicklung).
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Gewährleistung, Schadenersatz, Haftungsbegrenzung: Dem Verkäufer steht frei, im Falle einer Rüge die Ware binnen 4 Wochen neuerlich zu liefern, ohne dass der Käufer hieraus einen wie auch immer gearteten Anspruch auf Schadenersatz ableiten kann. Im Fall der Minderlieferung von bis zu 10% unter der Toleranzgrenze ist der entsprechend reduzierte Warenpreis dem Verkäufer zu vergüten, ohne dass der Käufer einen Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz hat; sonst kann binnen 4 Wochen (bei Schiffslieferung binnen 8 Wochen) eine Nachlieferung erfolgen. Im Fall, dass der Verkäufer den Käufer gänzlich oder teilweise nicht beliefert, oder die Ware zurückzieht (und der Verkäufer ein Verschulden trifft) gebührt dem Käufer ein pauschaler Schadenersatzanspruch von 5% des Warenwertes exkl. USt (und ohne Frachtkosten), berechnet von der fehlenden bzw. nicht gelieferten Menge, die zumindest zu liefern war; falls der Auftrag den Preis für die Ware und die Kosten ihrer Lieferung und weiterer Kosten nicht getrennt ausweist, gilt der Gesamtbetrag als Bemessungsgrundlage. Der Verkäufer haftet für keine wie auch immer gearteten weitergehenden Schäden, insbesondere nicht entgangenen Gewinn als wie vorstehend beschrieben. Vor Weiterverkauf oder Verwendung muss der Käufer die Waren auf allfälliges Schadenspotential für Dritte selbst überprüfen und hat abgesehen von wissentlicher Lieferung durch den Verkäufer von für Mensch und Tier schädlicher Waren keinen weitergehenden Anspruch gegen den Verkäufer, wobei ihn diesfalls, wenn er geeignete Untersuchungen unterlässt, ein überwiegendes oder nach Lage des Falles alleiniges Verschulden trifft. Auch die Reinheit, die Feuchtigkeit. der Besatz und die produktionsbezogenen Qualitätskriterien der Waren muss der Käufer vor Weiterlieferung und Weiterverarbeitung prüfen und hat keine Ansprüche gegen den Verkäufer, wenn er dies unterlässt, es sei denn der Verkäufer hat wissentlich verunreinigte, unbrauchbare Ware geliefert. Insoweit die vorstehende Regelung nicht greift, ist die Haftung des Verkäufers auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt, eine Beweislastzuweisung an den Verkäufer wird abbedungen, und der Haftungsbetrag ist, falls dieser nicht durch eine Versicherung tatsächlich abgedeckt wird und vom Versicherer ausgezahlt ist auf den doppelten Warenwert beschränkt.
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Force Majeure und Hardship: Vereinbart wird die ICC Force Majeure Clause 2003 und die ICC Hardship Clause 2003 gemäß der Veröffentlichung Nr. 650 der Internationalen Handelskammer, soweit nach diesem Vertrag keine günstigeren Regelungen zur Anwendung kommen. Bei Schiffslieferung gelten als Force Majeure auch Ereignisse wie Niedrigwasser, Hochwasser und Eis — sowohl auf der Hochsee, in den Be- und Entladehäfen sowie auf der geplanten Schiffsroute. Auch die Nichtverfügbarkeit des benötigen Schrifttypes, oder nur zu mehr als 20% höheren Kosten als im Auftrag ausgewiesen (es sei denn der Käufer ist bereit die Mehrkosten zu tragen), verlängert die Lieferfrist für die Dauer der Verhinderung. Dauern diese Zustände mehr als 3 Wochen an, kann der Verkäufer den Auftrag ohne Schadenersatzanspruch des Käufers stornieren.
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Zahlung, Preissteigerungen, Letter of Credit: Der Käufer hat binnen 14 Tagen nach Übernahme der Ware (Bei Verschiffung nach dem letzten Tag der Ladung) abzugsfrei Zahlung an den Verkäufer zu leisten, ungeachtet, ob er eine Rüge erhoben hat. Nur wenn der Verkäufer die Warenlieferung vorher zurück zieht entfällt die Zahlungspflicht. Der Verkäufer muss binnen 14 Tagen erklären, ob er eine Rüge anerkennt oder bestreitet. Im Falle von Preissteigerungen oder Preisverfall von mehr als 15% kann der Verkäufer vom Vertrag binnen 7 Tagen schriftlich zurücktreten. Maßgeblicher Stichtag für die Abgabe der Auflösungserklärung nach Preisverfall ist die Preisentwicklung seit dem Tag des Vertragsabschlusses an der Wiener Warenbörse, falls diese keine Notierungen hat, jene der Matif (Paris) im Vergleich zur aktuellen Preisentwicklung am Stichtag. Die Vertragsaufhebung in diesem Fall führt zu keinen Schadenersatzansprüchen wechselseitig. Im Falle einer Preissteigerung kann der Käufer allerdings anbieten, die Preiserhöhung zu akzeptieren und den Kaufpreis voll zu besichern. Der Verkäufer kann dieses Anbot binnen 3 Werktagen annehmen, und ab Annahme dann binnen einer Frist von 3 Wochen (bei Schiffslieferung binnen 6 Wochen) liefern. Wenn der Käufer eine Zahlungssicherheit bestellt, ZB einen Letter of Credit, und sich die Lieferfristen für den Lieferanten aus welchem Grund auch immer nach diesen AGB verlängern, kann der Verkäufer vor Bewirken der Lieferung verlangen, dass die Zahlungszusage im Sicherungsinstrument entsprechend verlängert wird, sodass der Verkäufer wie bisher bis 10 nach der Zahlungspflicht beigebracht, betreffend diese Lieferung gesichert bleibt. Wird eine entsprechende Verlängerung der Sicherung nicht binnen 5 Kalendertagen beigebracht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und kann Schadenersatzansprüche aus den Folgen geltend machen. Der Verkäufer kann jedenfalls solange die Ware noch nicht abgeliefert ist, die Verlängerung eines Besicherungsinstrumentes um mindestens 3 Wochen vom Tag der Aufforderung verlangen, und den Transport bzw. die Auslieferung stoppen, wenn dem nicht binnen 7 Kalendertagen entsprochen wird. Die Koste der Verlängerung (Bankspesen, Währungskosten usw.) und, allfälliger Stehzeiten gehen zu Lasten des Käufers. Das Besicherungsinstrument (Letter of Credit) muss vor einer Bank, die in der Europäischen Union zugelassen ist, beigebracht werden, und mindestens eine Bonität eines A-Ratings hat, haben. Liegen mehrere Ratings vor, darf keines darunterliegen. Der Verkäufer kann die Vorbereitungen zur Durchführung der Lieferung stoppen, solange keine Bestätigung des Letter of Credit durch seine Bank vorliegt. Um diese Zeitspanne verlängert sich die Frist zur Verladung. Der Text des Letter of Credit muss vom Verkäufer akzeptiert werden, wenn der Käufer nicht dessen Muster verwendet, oder wenn die von der Bank getätigte Bestätigung des L/C vom Muster abweicht. Solange des L/C in diesem Fall nicht vom Verkäufer akzeptiert ist, besteht seitens des Verkäufers keine Lieferpflicht bzw. ist dieser nicht in Verzug. Bis zum Tag des Vorliegens eines vereinbarungskonformen L/C kommt auch die Preissteigerungsklausel zur Anwendung.
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Lieferstopp: Der Verkäufer kann nach seiner Wahl im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers aus einem Geschäft mit dem Käufer sämtliche weiteren Lieferungen — auch aus weiteren Verträgen - stoppen und auch die Ware anderweitig verkaufen und binnen angemessener Frist, höchstens 4 Wochen ab Zahlungseingang (Bei Schiffslieferung binnen 2 Monaten ab Zahlungseingang), eine Ersatzlieferung zum selben Preis vornehmen. Für den Fall eines Preisanstieges der zuliefernden Ware zwischen dem Zeitpunkt der 1. Übergabe der Lieferung an den Transporteur und der tatsächlichen späteren Lieferung kann der Verkäufer den Differenzbetrag nachverrechnen; dies im Sinne eines Vergleiches des vereinbarten Preises und des damals geltenden Börsenwertes (Schlussnotiz am Börsetag) im Vergleich zum Börsenwert am neuen Liefertag (Übergabe an den Transporteur). Maßgeblich sind die an der Wiener Warenbörse veröffentlichten Preise, falls diese keine Notierungen hat, jene der Matif (Paris). Ferner kann der Verkäufer im Falle einer berechtigten wie auch einer unberechtigten Rüge von der Auslieferung weiterer bereits bestellter Warenlieferungen aus diesem Vertrag und anderen Verträgen zwischen dem Käufer und Verkäufer zurücktreten, ohne dass dem Käufer eine Pönale oder ein Schadenersatz gebührt. Umgekehrt gebührt dem Verkäufer auch in diesem Falle, dass die Rüge des Käufers nicht voll berechtigt war, kein Schadenersatz.
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Aufrechnungen gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um gerichtlich rechtskräftig festgestellte Forderungen oder schriftlich anerkannte Forderungen handelt. Sofern eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam ist, soll das Gericht diesen Vertrag so auslegen, wie wenn eine alternative Regelung möglich gewesen wäre, die zum selben oder einem zumindest ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis führt. Bestehen mehrere Varianten, die vorgebracht werden, muss das Gericht entscheiden, welche davon dem redlichen kaufmännischen Verkehr am ehesten entspricht und diese anwenden.
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Laufende Abrechnung: Der Käufer anerkennt ohne Vorbehalt die laufende Abrechnung der Geschäftsbeziehung durch die Verkäuferin, wenn er nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt der Abrechnung Einwendungen erhebt. Alle Zahlungen werden auf die älteste offene Schuld angerechnet, zunächst auf Zinsen, dann auf das Kapital und danach Kosten. Für den Fall, dass der Käufer mit einer Rate mehr als 14 Tage in Verzug ist, kann die Verkäuferin alle offenen Forderungen sofort fällig stellen.
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Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Vereinbart wird die Anwendung von österreichischem Recht unter Ausschluss des Verweises auf andere Rechtsordnungen und unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts. Wahlweise kann der Lieferant seine Ansprüche beim sachlich zuständigen Gericht an seinem Sitz, am Sitz des Käufers oder dem Zielort der Lieferung geltend machen. Der Verkäufer kann nur an seinem Sitz geklagt werden. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, können auch vor das Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien gebracht werden, wobei ausdrücklich die Geltung der Schieds- und Schlichtungsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien als vereinbart gilt
Gerichtsstand: Landesgericht Sankt Pölten AUSTRIA
Firmenbuchnummer: FN 404088y
Geschäftsführer: Ing. Mag. J. Ritt
UID: AT U68233707
Volksbank Niederösterreich AG BIC: VBOEATWWNOM IBAN: AT21 4715 0216 4911 0000
Raiffeisenbank Amstetten BIC: RLNWATWWAMS IBAN: AT47 3202 5000 0102 1880